Satzung
Satzung
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Wings for handicapped e.V.. Er hat seinen Sitz in Reiskirchen und ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
- Der Verein beabsichtigt durch gemeinsame Aktionen Behinderte stärker in das öffentliche Leben zu integrieren. Überdies soll durch gemeinsame Aktionen den Menschen die Angst genommen werden, mit Behinderungen bzw. Behinderten umzugehen.
- Der Mensch und nicht die Behinderung steht bei dem Verein im Vordergrund
- Der Verein fasst die am Behinderten- und Rehabilitationssport fördernd und/oder ausübend interessierten natürlichen Personen zusammen.
- Der Verein widmet sich der Förderung und der Integration behinderter Sportler und Jugendlicher, diesen den Zugang und die Ausübung des Sports zu ermöglichen und sie mit seinem Angebot dazu zu motivieren, sportlich aktiv zu werden und damit viel für ihre körperliche und seelische Befindlichkeit zu tun. Das Streben nach sportlicher Leistung ist im Verein genauso zu finden, wie das „sich einfach bewegen wollen“. Die Betonung liegt hierbei auf der Erhaltung der Gesundheit und weitgehend auf Selbständigkeit. Hierzu verfolgt der Verein insbesondere die Planung von und die Teilnahme an nationalen und internationalen Jugendbegegnungen sowie Wettbewerben.
- Der Verein unterstützt den Betrieb und die Erhaltung eines Geländes in seinem Wirkungskreis die Aufgaben des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes insbesondere durch die Betreuung und Pflege des in Anspruch genommen Geländes.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Wings for handicapped e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist unpolitisch und nicht konfessionell. Die Vertretung politischer, konfessioneller, parteilicher oder militärischer Interessen ist ausgeschlossen, sowohl für den Verein als auch für seine Mitglieder innerhalb des Vereins.
§ 3 Vereinsämter
- Vereinsämter sind Ehrenämter.
- Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann bei begründetem Bedarf eine angemessene Vergütung zur Entschädigung des Aufwandes für eine Tätigkeit eines Mitgliedes bis zur Höhe und nach den Voraussetzungen der steuerrechtlichen Vorschriften über einen Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen Bereich gewährt werden.
§ 4 Mitgliederarten
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein. Dem Verein gehören an
- ordentliche Mitglieder,
- fördernde Mitglieder,
- Ehrenmitglieder.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich bei dem Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
- Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zugeben.
§ 6 Beitrag
Über die Erhebung bzw. Erhöhung von Mitgliedsbeiträgen bzw. Aufnahmegebühren entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft geht verloren durch
- Tod,
- freiwilligen Austritt, welcher durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen muss.
- Ausschluss, dies geschieht durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung und wird der Person schriftlich mitgeteilt.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- Der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Eine Person kann zu mehreren Ämtern gleichzeitig gewählt werden.
- Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen in offener oder auf Antrag eines Vereinsmitgliedes in geheimer schriftlicher Abstimmung.
- Die Wahl erfolgt für die Dauer von vier Kalenderjahren.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
§ 10 Geschäftsbereich des Vorstandes
- Der erste Vorsitzende und der Geschäftsführer sind Vorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB). Es besteht Einzelvertretungsberechtigung. Intern geht das Vertretungsrecht des ersten Vorsitzenden vor.
- Eine Beschränkung der Vertretungsmacht gegenüber Dritten erfolgt nicht.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im ersten Viertel des Kalenderjahres statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Einladung. Dies kann durch E-Mail, Fax oder per Brief erfolgen. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zu machen.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt über
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Neuwahl des Vorstandes,
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
- Satzungsänderung,
- Beschwerden gegen den Vorstand,
- Berufungsentscheidungen über ausgeschlossene Mitglieder,
- Wahl von Ehrenmitgliedern,
- die Auflösung des Vereins,
- über Anträge an die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, den Jahresbericht des Vorstandes und der einzelnen Referenten (einschließlich der Rechnungsprüfer) entgegen zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen.
- Die Mitgliederversammlung ist durch die anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereines ist die Zustimmung von fünf Sechstel aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss gemäß § 12 Satz 3 dieser Satzung erfolgen.
- Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Dieses ist von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem vor der Versammlung von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen.
- Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Vereinsjahren gewählt. Eine sich anschließende Wiederwahl ist einmalig möglich.
§ 14 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens acht Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorsand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens fünfzehn Hundertstel aller ordentlichen Mitglieder oder der beiden Rechnungsprüfer hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 15 beschlossen werden.
- Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Für den Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, welche durch den Vorstand bestimmt werden.
- Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gießen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.